Viele Beschäftigte warten jedes Jahr monatelang auf ihr Geld vom Finanzamt – dabei könnten sie es schon mit jeder Gehaltsabrechnung bekommen. Ein wenig bekannter Antrag macht das möglich. Gerade jetzt laufen dafür gleich zwei wichtige Fristen.
Wer profitiert, was sich eintragen lässt, wie viel Geld am Ende tatsächlich übrig bleibt – und wo der Haken liegt.
Mehr Netto ohne Gehaltserhöhung

Mehr Geld auf dem Konto, ohne mit dem Chef verhandeln zu müssen: Ein Formular beim Finanzamt macht genau das möglich. Es lohnt sich vor allem für Beschäftigte mit hohen beruflichen oder privaten Ausgaben.
Gemeint ist der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nach § 39a Einkommensteuergesetz. Damit lässt das Finanzamt einen Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eintragen. Der Arbeitgeber ruft diese Daten ab und behält dann jeden Monat weniger Lohnsteuer ein – und damit auch weniger Kirchensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag.
Wichtig zu wissen: Weniger Steuern zahlt dadurch niemand. Das Geld, das sonst erst mit der Steuererklärung zurückkäme, landet nur früher auf dem Konto. Darauf weist auch das Verbraucherportal biallo.de hin:
> „Die Höhe Ihrer Steuer ändert sich dadurch nicht.“
> – biallo.de, 23.10.2026
Diese Fristen laufen jetzt

Das Steuerrecht verantwortet auf Bundesebene das Finanzministerium von Lars Klingbeil (SPD), die Anträge selbst bearbeiten die Finanzämter der Länder. Für Arbeitnehmer stehen jetzt zwei Termine an:
| Freibetrag für | Antrag möglich | Spätester Termin |
|—|—|—|
| 2026 | läuft bereits | 30. November 2026 |
| 2027 | ab 1. November 2026 | 30. November 2027 |
Wer die Frist für 2026 verpasst, bekommt das Geld nicht verloren – es wird dann erst über die Steuererklärung erstattet. Ein Freibetrag wirkt grundsätzlich ab dem Monat nach der Antragstellung, nur Anträge aus dem Januar wirken auf den Jahresbeginn zurück. Laut biallo.de gilt deshalb: Je früher der Antrag kommt, desto gleichmäßiger verteilt sich die Entlastung auf die Monate.
Was sich eintragen lässt

Eingetragen werden können Ausgaben, die sich auch in der Steuererklärung auswirken würden. Die wichtigsten Posten im Überblick:
– Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen – etwa Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder doppelte Haushaltsführung.
– Sonderausgaben wie Kinderbetreuungskosten, Kirchensteuer oder Spenden.
– Außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen.
– Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie energetische Sanierungen am selbst genutzten Haus.
– Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene.
– Den Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem zweiten Kind.
Nicht geeignet sind dagegen Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Altersvorsorge.
Die 600-Euro-Hürde

Ganz ohne Hürde geht es nicht: Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen zusammen mehr als 600 Euro im Jahr ausmachen. Dabei zählt nicht jeder Euro voll:
| Position | Zählt für die 600-Euro-Grenze | Hinweis |
|—|—|—|
| Werbungskosten | nur der Teil über 1.230 Euro | Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird abgezogen |
| Sonderausgaben (z. B. Kinderbetreuung) | nur der Teil über 36 Euro (Ehepaare 72 Euro) | Sonderausgaben-Pauschbetrag |
| Außergewöhnliche Belastungen | nach den gesetzlichen Regeln | z. B. Krankheitskosten |
| Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag | unabhängig von der Grenze | auch allein eintragbar |
| Haushaltsnahe Dienste, Handwerker, energetische Sanierung | unabhängig von der Grenze | auch allein eintragbar |
Zwei Beispiele aus dem Ratgeberportal netz-trends.de: Wer 1.900 Euro Werbungskosten hat, liegt nach Abzug des Pauschbetrags bei 670 Euro – der Antrag ist möglich. Bei 1.650 Euro bleiben nur 420 Euro übrig. Dann klappt es nur, wenn noch weitere Ausgaben hinzukommen.
Pendler profitieren besonders

Für viele Beschäftigte ist der Arbeitsweg der größte Posten. Und hier hat sich 2026 etwas getan: Bis 2025 gab es für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent pro Kilometer, erst ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein einheitlicher Satz.
> „Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt ab 01.01.2026 einheitlich 38 Cent für jeden Kilometer.“
> – Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, März 2026
Gerechnet wird mit der einfachen Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Laut Bund der Steuerzahler überschreiten viele Arbeitnehmer damit schon ab etwa 15 Kilometern Arbeitsweg den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro – bei rund 220 Arbeitstagen ergibt das 1.254 Euro allein für die Fahrten.
Beispielrechnung: So viel bleibt mehr übrig

Wie viel der Antrag bringt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Ein Freibetrag von 1.200 Euro bedeutet also nicht 1.200 Euro mehr Netto, sondern senkt nur den Lohn, auf den Steuer berechnet wird. Eine vereinfachte Beispielrechnung für eine Pendlerin, die den Freibetrag für 2027 gleich ab Januar nutzt:
| Rechenschritt | Betrag |
|—|—|
| Arbeitsweg: 30 km × 0,38 Euro × 220 Arbeitstage | 2.508 Euro |
| Arbeitsmittel und Fachliteratur | 150 Euro |
| Werbungskosten gesamt | 2.658 Euro |
| minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag | – 1.230 Euro |
| Freibetrag pro Jahr | 1.428 Euro |
| Freibetrag pro Monat | 119 Euro |
| Mehr Netto pro Monat bei angenommenem Grenzsteuersatz von 30 % | rund 35,70 Euro |
Aufs Jahr gerechnet sind das in diesem Beispiel gut 428 Euro, die nicht erst mit dem Steuerbescheid kommen. Wer den Antrag für 2026 erst im November stellt, bekommt die gesamte Entlastung auf einen Schlag mit dem Dezember-Gehalt. Im Beispiel des Steuersoftware-Anbieters Buhl sinken die Abzüge bei einem Freibetrag von 2.400 Euro im Dezember so um 485,82 Euro.
Der Haken – und so klappt der Antrag

Ganz ohne Gegenleistung gibt es das Geld nicht: Wer einen Freibetrag eintragen lässt, ist für dieses Jahr grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Fallen die tatsächlichen Kosten niedriger aus als angegeben, droht eine Nachzahlung. Sinken die Ausgaben absehbar, sollte der Freibetrag deshalb angepasst werden.
So gehen Arbeitnehmer vor:
– Formular wählen: „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“.
– Einreichen: online über Mein ELSTER oder auf Papier beim zuständigen Finanzamt.
– Zwei Jahre sichern: Auf Antrag gilt der Freibetrag für zwei Kalenderjahre. Bleiben die Kosten gleich, reicht danach ein vereinfachter Antrag.
– Belege sammeln: Quittungen, Rechnungen und Nachweise aufbewahren – das Finanzamt kann sie anfordern.
– Reserve einplanen: Wer unsicher ist, ob die Kosten so hoch ausfallen, sollte vorsichtig schätzen.
Am Ende entscheidet jeder selbst: lieber jeden Monat etwas mehr Netto oder eine größere Erstattung nach der Steuererklärung. Bei Fragen im Einzelfall helfen das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung.
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