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Meinungsfreiheit versus Ehrschutz

Die Staatsanwaltschaft stellte klar, dass die Äußerung als zulässige politische Kritik zu werten sei.
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Gerade bei Amtsträgern müsse auch überspitzte oder satirische Kritik erlaubt sein.
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Entscheidend war offenbar der Kontext: eine polemische, aber nicht ehrverletzende Bewertung im politischen Diskurs.
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